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Sure: Haushaltsversicherung
Die nachstehende Kundeninformation gibt einen Überblick über das Versicherungsunternehmen und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich abschliessend aus den Vertragsunterlagen (Antrag/Offerte, Police, Versicherungsbedingungen) und den anwendbaren Gesetzen, insbesondere dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Sitz am Mythenquai 2 in 8002 Zürich («Zurich»), beaufsichtigt durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA (Laupenstrasse 27, 3003 Bern).
Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus den Vertragsunterlagen und werden durch die dort aufgeführten Ausschlüsse eingeschränkt.
Die Hausratversicherung schützt im Wesentlichen vor folgenden Risiken:
Zurich ersetzt in der Regel den Neuwert von Sachen, die durch versicherte Ereignisse beschädigt oder abhandengekommen sind.
Die maximale Entschädigung pro Schadenfall und der geltende Selbstbehalt sind in der Police oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufgeführt.
Wichtige Ausschlüsse betreffen:
Der genaue Leistungsumfang sowie alle geltenden Ausschlüssesind den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie allfälligen weiteren Vertragsunterlagen zu entnehmen.
Verfügbar sind unter anderem folgende Zusatzversicherungen:
Die Privathaftpflichtversicherung schützt das Vermögen der versicherten Personen vor den finanziellen Folgen aus gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter bei Personen- und Sachschäden. Mitversichert sind Vermögensschäden, welche auf einen versicherten Personenschaden oder auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind.
Die Leistungen bestehen in der Entschädigung begründeter bzw. in der Abwehr unbegründeter Ansprüche.
Wichtige Ausschlüsse sind:
Der genaue Leistungsumfang sowie alle geltenden Ausschlüsse sind den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie allfälligen weiteren Vertragsunterlagen zu entnehmen.
Verfügbar sind unter anderem folgende Zusatzversicherungen:
Die Haushaltversicherung ist eine Schadenversicherung. Für die Ausrichtung und die Höhe der Versicherungsleistungen ist der Schaden, der aufgrund des versicherten Ereignisses eingetreten ist, massgebend.
Die Höhe der Prämie hängt von den versicherten Risiken und dem gewünschten Versicherungsschutz ab. Alle Angaben zur Prämie und möglichen Gebühren sind in den Vertragsunterlagen enthalten.
Die Versicherungssumme für Hausrat unterliegt einer jährlichen automatischen Anpassung, welche eine Prämienveränderung bewirken kann. Genauere Angaben dazu sind den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Zurich kann die Prämie und die Versicherungsbedingungen auf ein neues Versicherungsjahr anpassen. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer nach Massgabe der Versicherungsbedingungen ein Kündigungsrecht.
Die Pflichten ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen und dem VVG. Wichtige Pflichten sind z. B.:
Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police aufgeführt ist.
Der Vertrag wird in der Regel durch ordentliche Kündigung beendet. Jede Vertragspartei kann den Versicherungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen auf Ende eines jeden Monats kündigen. Ist der Vertrag nicht per Ablauf bzw. auf das Ende eines darauffolgenden Versicherungsjahres gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein Jahr. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der 14tägigen Frist bei der anderen Vertragspartei eintrifft.
Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aufgrund der Versicherungsbedingungen sowie des VVG.
Der Versicherungsschutz gilt für Schäden, die während der Versicherungsdauer (nach Versicherungsbeginn und vor Vertragsende) eintreten bzw. in der Privat- und in der Gebäudehaftpflicht für Schäden, welche während der Versicherungsdauer verursacht werden.
Zurich bearbeitet im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und der Vertragsabwicklung und zu weiteren Zwecken Daten, die sich auf natürliche Personen beziehen (Personendaten). Nähere Informationen zu dieser Bearbeitung (u. a. den Zwecken, den Empfängern von Daten, der Aufbewahrung und den Rechten der betroffenen Personen) finden sich in der Datenschutzerklärung von Zurich. Diese Datenschutzerklärung kann unter www.zurich.ch/datenschutz abgerufen oder unter Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Datenschutz, Postfach, 8085 Zürich, datenschutz@zurich.ch bezogen werden.
Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrages oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, innert 14 Tagen widerrufen.
Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf Zurich mitteilt oder seine Widerruferklärung der Post übergibt.
Ausgabe 09.2022-SC
Der Umfang richtet sich nach der gewählten Versicherungslösung.
Auf den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar, insbesondere das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police aufgeführt ist.
Jede Vertragspartei kann den Versicherungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen auf Ende eines jeden Monats kündigen. Ist der Vertrag nicht per Ablauf bzw. auf das Ende eines darauffolgenden Versicherungsjahres gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein Jahr. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der 14tägigen Frist bei der anderen Vertragspartei eintrifft.
Die Kündigung hat schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.
Das erste Versicherungsjahr dauert vom Versicherungsbeginn bis zum auf der Police erwähnten Ablauf. Die weiteren Versicherungsjahre dauern zwölf Monate von der jeweiligen Hauptfälligkeit an gerechnet.
Im Rahmen des von Zurich ausgestellten und vom Versicherungsnehmer eingereichten Antrags besteht ein provisorischer Versicherungsschutz ab Beginndatum im Antrag bis zur Zustellung der Police oder der Antragsablehnung, längstens jedoch während 30 Tagen.
Nicht versichert sind Schäden, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz an einen Ort ausserhalb der Schweiz, erlischt der Versicherungsschutz, spätestens aber per Abmeldedatum bei der zuständigen Behörde.
Die Prämie beruht auf den Angaben des Versicherungsnehmers sowie dem vereinbarten Versicherungsumfang. Ändert sich eine dieser Angaben (ausser das Alter), ist Zurich unverzüglich zu informieren. Zurich hat das Recht, den Vertrag an die geänderten Verhältnisse anzupassen.
Zurich kann, mit Wirkung ab dem folgenden Versicherungsjahr, den Vertrag anpassen (z. B. Prämien erhöhen, Versicherungsbedingungen anpassen, Selbstbehaltsregelungen ändern).
Zurich hat dem Versicherungsnehmer die neuen Prämien bzw. Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt zu geben. Der Versicherungsnehmer hat hierauf das Recht, den Versicherungsvertrag in seiner Gesamtheit oder den von der Änderung betroffenen Teil auf Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei Zurich eintreffen. Unterlässt er die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Versicherungsvertrages.
Nicht zur Kündigung berechtigen:
Das Inkasso der Prämie wird von der Swisscom (Schweiz) AG für Zurich durchgeführt. Die Prämie ist bis zu dem auf der Swisscom-Monatsrechnung angegebenen Datum (Verfalldatum) zu bezahlen.
Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so wird er zur Zahlung aufgefordert und hat zusätzlich Mahnkosten von CHF 30 pro Mahnung sowie Verzugszinsen und weitere Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen, zu bezahlen.
Bezahlt der Versicherungsnehmer nur einen Teil des Betrags der Swisscom-Monatsrechnung, wird diese Teilzahlung vorab zur Tilgung bzw. Anrechnung von Forderungen der Swisscom (Schweiz) AG aus dem Telekommunikationsbereich und ihrer weiteren Forderungen verwendet.
Zurich kann die Prämienforderungen an Swisscom (Schweiz) AG abtreten und behält sich vor, nach erfolgloser Mahnung den Vertrag zu kündigen.
Wird der Vertrag vorzeitig aufgehoben, erstattet Zurich die Prämie für die nicht abgelaufene Versicherungsdauer zurück. Die Verrechnung mit anderen Forderungen von Zurich aus diesem Vertrag bleibt vorbehalten.
Der Selbstbehalt wird von der Entschädigung in Abzug gebracht.
Ist aus demselben Ereignis mehr als ein Selbstbehalt geschuldet, wird der Selbstbehalt pro Vertrag nur einmal geltend gemacht, wobei bei unterschiedlichen Selbstbehalten der höchste berücksichtigt wird.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Schäden durch Erdbeben und vulkanische Eruptionen.
Für Schäden, welche unter die gesetzliche Elementarschadenversicherung fallen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Die vereinbarten Selbstbehalte entfallen, wenn der ganze Vertrag drei volle Versicherungsjahre schadenfrei verlaufen ist.
Folgende Selbstbehalte entfallen nicht:
Werden im Schadenfall Leistungen beansprucht, gelten ab dem Meldedatum wieder die in der Police vereinbarten Selbstbehalte. Die neue Periode beginnt mit dem Versicherungsjahr, welches auf das Meldedatum des Schadenfalls folgt.
Die anspruchsberechtigte Person hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses
Bei Diebstahl hat die versicherte Person zusätzlich
Bei Beschädigung, Diebstahl oder Verlust des Reisegepäcks während des Transports hat die versicherte Person zusätzlich
Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der versicherten Sachen gegen versicherte Schäden zu treffen.
Bei Verletzung von Obliegenheiten oder Sorgfaltspflichten kann die Entschädigung abgelehnt oder gekürzt werden. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Anspruchsberechtigte nachweist, dass die Verletzung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist oder die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Ereignisses und auf den Umfang der Versicherungsleistung gehabt hat. Die wegen Zahlungsunfähigkeit versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
Nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat, kündigen. Zurich kann spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung den Vertrag kündigen. Kündigt eine der Parteien, so erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der anderen Partei.
Alle Mitteilungen können auch an die Swisscom (Schweiz) AG rechtsgültig über folgende Kontaktmöglichkeiten zugestellt werden:
Zurich behält sich vor, die Kontaktmöglichkeiten nach Ankündigung anzupassen.
Alle Mitteilungen können auch über die folgenden Kanäle rechtsgültig zugestellt werden:
Als Gerichtsstand stehen dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wahlweise zur Verfügung:
Zurich gewährt keine Deckung und ist nicht verpflichtet, Zahlungen oder andere Leistungen zu erbringen, soweit anwendbare Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen verletzt würden.
Die Versicherungssumme für Hausrat wird alljährlich bei Fälligkeit der Prämie an den Hausratindex angepasst, welcher durch den Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) bekanntgegeben wird. Dies kann zu einer Prämienänderung führen. Würde die Anpassung zu einer Unterschreitung der auf der Police aufgeführten Versicherungssumme führen, bleibt die Versicherungssumme für Hausrat unverändert.
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert, wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht, was auch im Teilschadenfall eine entsprechende Kürzung der Entschädigung zur Folge hat.
Zurich verzichtet bis zu einer Schadenhöhe von 10% der Versicherungssumme, im Maximum bis CHF 30’000, darauf, eine Unterversicherung einzuwenden. Der Verzicht gilt nicht für Schäden, welche unter die gesetzliche Elementarschadenversicherung fallen.
Bei der Versicherung auf Erstes Risiko wird der Schaden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne Berechnung einer Unterversicherung übernommen.
Die anspruchsberechtigte Person hat die Höhe des Schadens nachzuweisen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen bei Eintritt des Schadenfalls.
Die versicherten Leistungen umfassen auch Schadenminderungskosten. Soweit sie und die Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, werden Schadenminderungskosten nur übernommen, wenn sie von Zurich veranlasst wurden. Für den Einsatz von Feuerwehr, Polizei oder anderer zur Hilfe Verpflichteter wird keine Entschädigung geleistet.
Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen aus einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen 25 Millionen Franken, so werden sie auf diese Summe gekürzt. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Kürzung gemäss nachstehender Bestimmung.
Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen für ein versichertes Ereignis in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ermittelten Entschädigungen 1 Milliarde Franken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.
Entschädigungen für Hausrat- bzw. Fahrhabe- und Gebäudeschäden werden für die oben erwähnten Leistungsbegrenzungen nicht zusammengerechnet. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind.
Diese Leistungsbegrenzungen gelten im Anwendungsbereich der zwingenden gesetzlichen Vorschriften zur Elementarschadenversicherung. Bei Änderung der gesetzlichen Leistungsbegrenzungen gehen die im Zeitpunkt des Schadenfalls geltenden Leistungsbegrenzungen vor.
Zurich kann nach eigener Wahl auch Naturalersatz leisten.
Wechseln die im Versicherungsvertrag versicherten Sachen den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.
Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine Erklärung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.
Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens 30 Tage nach der Kündigung.
Hausrat ist zum Neuwert bis zu den in der Police aufgeführten Versicherungssummen versichert. Diese haben dem Betrag zu entsprechen, den die Wiederbeschaffung aller versicherten Sachen zusammen zum Neuwert erfordert.
Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Versicherungsdauer eintreten.
Der Versicherungsschutz gilt zu Hause, d. h. an dem in der Police aufgeführten Standort bzw. am Standort gem. Art. 102.2.1 b). Sind mehrere Standorte in derselben Police versichert, so gilt als zu Hause jener Standort, dem die betroffene versicherte Sache zugeordnet ist.
Der Versicherungsschutz gilt weltweit für versicherte Sachen, die sich vorübergehend, aber nicht länger als 2 Jahre, ausserhalb von zu Hause gem. Art. 102.2.1 befinden.
Versichert sind der Versicherungsnehmer und sämtliche Personen, die mit ihm in Wohngemeinschaft leben oder als Wochenoder Wochenendaufenthalter regelmässig in seinen Haushalt zurückkehren.
Versichert sind:
Er umfasst:
Separat und zusätzlich – mit eigener Versicherungssumme – sind versichert:
D. h. Geld, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), unpersönliche Abonnemente, Billette und unpersönliche Gutscheine, Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und Perlen, die privates Eigentum der versicherten Personen sind und kein Geschäftsvermögen darstellen.
D. h. Gästeeffekten (ohne Geldwerte und Schmuck) und bewegliche, zum privaten Gebrauch bestimmte anvertraute Sachen Dritter.
Nicht versichert sind
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden, die ohne Rücksicht auf ihre Ursache direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen mit
Zusätzlich von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden, die direkt im Zusammenhang stehen mit
Diese Ausschlüsse gelten nicht für die gesetzliche Elementarschadenversicherung.
In der Versicherungsleistung «CLASSIC» bzw. «ALL RISK» können die nachfolgend aufgeführten Ereignisse versichert werden. Die vereinbarte Versicherungsleistung als auch die versicherten Ereignisse sind in der Police aufgeführt:
Versichert sind
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie.
Versichert sind Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.
Das Abhandenkommen von versicherten Sachen als Folge dieser Ereignisse ist mitversichert.
Versichert sind Beschädigungen, Zerstörungen oder der Verlust von versicherten Sachen als direkte und indirekte Folge von Erdbeben bzw. vulkanischen Eruptionen.
In Abänderung der generellen Ausschlüsse gemäss Art. 106 sind im Anschluss an ein Erdbeben oder eine vulkanische Eruption stattfindende Plünderungen mitversichert.
Als Erdbeben gelten grossräumige Erschütterungen des Erdbodens, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste und im oberen Erdmantel ausgelöst werden. Ist unklar, ob es sich um ein Erdbeben handelt, ist die Beurteilung des Schweizerischen Erdbebendienstes (SED) massgebend.
Als vulkanische Eruptionen gelten die Druckentlastung beim Aufreissen einer Erdspalte, verbunden mit Lavaergüssen, Ascheneruption oder sonstigen freiwerdenden Materialien und Gasen.
Alle Erdbeben oder vulkanischen Eruptionen, die innerhalb von 168 Stunden nach der ersten schadenverursachenden Erschütterung bzw. Eruption eintreten, bilden ein Schadenereignis.
Versichert sind alle Schadenereignisse, deren Beginn in die Versicherungsdauer fällt.
Erbringt Zurich Leistungen, für die von Anspruchsberechtigten auch Leistungsansprüche bei Dritten bestehen, gehen diese Ansprüche zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aus diesem Vertrag auf Zurich über.
Besteht für Erdbeben oder vulkanische Eruptionen ein obligatorischer Versicherungsschutz bei einer kantonalen Versicherungseinrichtung, so kann ergänzend zu den von ihr erbrachten Leistungen ein allfällig verbleibender Schaden über den vorliegenden Vertrag geltend gemacht werden.
In Abänderung von Art. 2.1 kann jede Vertragspartei die Leistung «Erdbeben und vulkanische Eruptionen» unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Ablauf eines jeden Versicherungsjahres schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen.
Versichert sind Schäden durch folgende Ereignisse, sofern sie mittels Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesen sind:
Als Einbruchdiebstahl gilt die Entwendung von Sachen durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin einen abgeschlossenen Behälter aufbrechen.
Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist der Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung angeeignet hat.
Als Beraubung gilt die Entwendung von Sachen unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen versicherte Personen sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge von Tod, Ohnmacht oder Unfall.
Versichert ist Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt. Darunter fällt auch die Manipulation an Schliessanlagen, bei denen kein Gebäudeschaden entsteht.
Nicht versichert ist einfacher Diebstahl
Versichert sind Schäden am Hausrat durch böswillige Beschädigungen auch ohne Diebstahl, wenn der Täter unbefugt in die versicherten Räume gelangt ist.
Diebstahl aus abgeschlossenen Fahrzeugen gilt als einfacher Diebstahl.
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden durch Verlieren oder Verlegen von Sachen.
Versichert sind Schäden durch
Mitversichert sind ferner
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden
Versichert sind Verlust, Beschädigung und Zerstörung.
Von der Versicherung ausgeschlossen sind
Für Hausrat, Gästeeffekten und anvertraute Sachen wird der Schaden aufgrund des Betrages berechnet, den die Wiederbeschaffung zum Neuwert zur Zeit des Schadenfalls erfordert (= Ersatzwert), abzüglich des Wertes der Reste. Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. Bei Teilschäden wird der Schaden aufgrund der Reparaturkosten, im Maximum jedoch bis zur Höhe des Ersatzwertes, berechnet.
Die Versicherungssumme bildet die Entschädigungsgrenze, sofern nicht besondere Leistungsbegrenzungen anwendbar sind. Für Schäden im Anwendungsbereich der gesetzlichen Elementarschadenversicherung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wie sie in Art. 17 aufgeführt sind.
Diese Beschränkung gilt nicht
Nachträglich beigebrachte Sachen sind Zurich zu übergeben oder die geleistete Entschädigung ist zurückzuzahlen.
Versichert sind die folgenden Kosten, die durch einen versicherten Schaden zu Hause (am Standort) gem. Art. 102.2.1 entstehen (ohne Glasbruch gem. Art. 405). Die Leistung pro Kostenart beträgt 10% der Hausratversicherungssumme, mindestens aber CHF 5’000 pro Kostenart, sofern hierfür keine höhere Versicherungssumme vereinbart wurde (davon ausgenommen Kostenart e)). Die Maximalentschädigung für die Kostenarten a)–d) zusammen beträgt CHF 50’000:
Massgebend sind die aus der Unbenutzbarkeit der beschädigten Räume entstehenden Kosten bzw. die Ertragsausfälle aus Miete oder Untermiete. Eingesparte Kosten werden abgezogen.
Massgebend sind die effektiven Kosten für die Räumung des Schadenortes von Überresten versicherter Sachen, deren Transport bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsplatz sowie Ablagerungs- und Vernichtungskosten. Die Kosten für eine notwendige Dekontamination versicherter Sachen und des Löschwassers sind mitversichert.
Massgebend sind die effektiven Kosten für die Durchführung der getroffenen Massnahmen.
Massgebend sind die effektiven Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlössern an den in der Police bezeichneten Standorten und an gemieteten Banksafes nebst dazugehörenden Schlüsseln.
Für übrige Kosten, die nachweisbar durch einen versicherten Schaden zu Hause (am Standort) entstanden sind, beträgt die Leistung zusätzlich maximal CHF 500. Die Erhöhung oder Reduktion der Versicherungssumme hat keinen Einfluss auf diese Leistungsbegrenzung.
Bei Gebäudeschäden durch einen versicherten Diebstahl oder durch einen nachgewiesenen Versuch dazu werden die Kosten der Instandsetzung übernommen, sofern sie nicht von einer anderen Versicherung übernommen werden müssen.
Der Selbstbehalt für Elementarschäden beträgt CHF 500 pro Ereignis.
Der Selbstbehalt für Schäden durch Erdbeben und vulkanische Eruptionen beträgt 10% des Schadenbetrages, mindestens CHF 1’000 pro Ereignis.
Der Selbstbehalt beträgt CHF 200 pro Ereignis, sofern in der Police kein anderer Selbstbehalt festgelegt ist.
Für folgende Elementarschäden beträgt der Selbstbehalt CHF 500 pro Ereignis: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.
Bei allen anderen Schäden beträgt der Selbstbehalt CHF 200 pro Ereignis, sofern in der Police kein anderer Selbstbehalt festgelegt ist.
Sofern jeweils vereinbart und in der Police aufgeführt, kann der Vertrag folgende Zusatzversicherungen umfassen.
Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Zusatzversicherungen gelten die jeweiligen Bestimmungen für die Hausratversicherung, Gebäudeversicherung und Versicherung von Fahrnisbauten – insbesondere die Bestimmungen zu «Versicherte Sachen», «Nicht versicherte Sachen» und «Generell nicht versicherte Ereignisse» – soweit in den einzelnen Zusatzversicherungen nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Versicherungsdauer eintreten.
Versichert sind in der Hausratversicherung versicherte Sachen bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko gegen einfachen Diebstahl in der Aussenversicherung gemäss Art. 102.2.2.
Sind in derselben Police mehrere Standorte versichert, so gilt der einfache Diebstahl auswärts übergreifend für versicherte Sachen von allen diesen Standorten.
Nicht versichert sind Geldwerte und Schäden durch Verlieren oder Verlegen von Sachen.
Der Selbstbehalt beträgt CHF 200 pro Ereignis, sofern in der Police kein anderer Selbstbehalt festgelegt ist.
Sind in derselben Police mehrere Standorte versichert, so gilt der Versicherungsschutz übergreifend für versicherte Sachen von allen diesen Standorten.
Versichert sind in der Hausratversicherung versicherte Sachen bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko gegen einfachen Diebstahl in der Aussenversicherung gemäss Art. 102.2.2.
Nicht versichert sind Geldwerte und Schäden durch Verlieren oder Verlegen von Sachen.
Die vereinbarte Versicherungssumme auf erstes Risiko für Superdiebstahl verdoppelt sich und es gilt nebst der Deckung gem. Art. 403.1.1 (mit ebenfalls verdoppelter Versicherungssumme) zusätzlich der nachfolgende Versicherungsumfang für auf einer Reise mitgeführten versicherten Hausrat, sofern:
oder
Der Versicherungsschutz gilt weltweit und beginnt bei Antritt der Reise nach Verlassen der Wohnung und endet bei der Rückkehr mit Betreten der Wohnung.
Der Selbstbehalt beträgt CHF 200 pro Ereignis, sofern in der Police kein anderer Selbstbehalt festgelegt ist.
Sind einfacher Diebstahl auswärts, Superdiebstahl oder All Risk vereinbart, ist der Schlüsselverlust mitversichert.
Bei Verlust von Schlüsseln oder Codes, Karten für elektronische Zutrittssysteme (Badge) und dergleichen sind die Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlössern (einschliesslich Notschlössern) und dazugehöriger Schlüssel an den in der Police bezeichneten Standorten bis zu 50% der vereinbarten Versicherungssumme für einfachen Diebstahl auswärts mitversichert, im Maximum jedoch CHF 4’000. Zudem gilt:
Übersteigen die Kosten für Notschlösser die Versicherungssumme, kann die Zusatzversicherung «Home Assistance» ergänzend herangezogen werden, falls sie in den Vertrag eingeschlossen wurde.
Im selben Rahmen ist auch der Verlust von Schlüsseln zu gemieteten Bankschliessfächern versichert.
Es gilt der Selbstbehalt der Diebstahl- bzw. All Risk-Versicherung.
Nicht versichert sind Schlüssel, Codes, Badges usw. für Geschäftsräume und Fahrzeuge.
Diese Zusatzversicherung gilt am vereinbarten Standort.
Je nach Vereinbarung richtet sich der Versicherungsschutz nach folgenden Varianten:
Für Mieter und Stockwerkeigentümer gilt der Versicherungsschutz nur für die selbstbewohnten Räumlichkeiten einschliesslich Nebenräumen.
Bei der Beschädigung von einzelnen Wand- oder Bodenplatten wird, falls notwendig, auch der Ersatz der übrigen Platten übernommen. Bei Wandplatten und Fassaden- bzw. Wandverkleidungen beschränkt sich die Entschädigung auf die Fläche der betroffenen Wand, bei Bodenplatten auf die Bodenfläche des betroffenen Raumes.
Für Mieter und Stockwerkeigentümer gilt der Versicherungsschutz nur für die selbstbewohnten Räumlichkeiten einschliesslich Nebenräumen.
Sofern speziell vereinbart, gilt diese Zusatzversicherung gemäss Varianten b) und c) in der Gebäudeversicherung nur für gemeinsam benützte Räume.
Von der Glasbruchversicherung generell ausgeschlossen sind
Bei Mobilheimen, Wohnwagen, Garten-, Bienen- und Schrebergartenhäusern sind in der Variante «Alle Gläser» ausschliesslich Bruchschäden an Mobiliarverglasungen, Fenstern und Dachöffnungen aus Glas, Plexiglas oder ähnlichen Kunststoffen versichert.
Die Leistung richtet sich je nach der gewählten Variante:
Erstrisiko
Im Schadenfall werden die Reparaturkosten oder der Ersatz bis zur vereinbarten Versicherungssumme pro beschädigter oder zerstörter Sache vergütet. Transportkosten, Aufräumungskosten und Kosten für Notverglasungen werden berücksichtigt, sofern sie in der Versicherungssumme enthalten sind.
Pauschal
Im Schadenfall werden die effektiv entstandenen Kosten für Ersatz und Notverglasungen sowie Transport- und Aufräumungskosten übernommen, maximal die für Hausrat oder Gebäude vereinbarte Versicherungssumme. Bei Glasbruchschäden fällt kein Selbstbehalt an.
Diese Zusatzversicherung gilt weltweit.
Je nach Vereinbarung umfasst diese Zusatzversicherung:
Haushaltkasko
Zum versicherten Hausrat gehörende Sachen bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko.
Elektrokasko
Zum versicherten Hausrat gehörende Sachen, für deren Betrieb elektrische Energie (Stromanschluss oder Batterie) erforderlich ist, bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko. Darunter fallen z. B. Laptop, Smartphone oder Elektromotorfahrrad, für das keine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Sportgerätekasko
Zum versicherten Hausrat gehörende Sportgeräte (z. B. Fitnessgeräte, Rollerblades, Snowboards, Ski) sowie Ausrüstungsgegenstände, welche zum Schutz vor Verletzungen bei der Ausübung von sportlichen Aktivitäten dienen (z. B. Fechtschutz, Sturzhelm), bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko.
Fahrräder und zum versicherten Hausrat gehörende Elektromotorfahrräder mit einem Katalogpreis über CHF 1’000 gelten als Sportgeräte.
Versichert sind unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen infolge gewaltsamer äusserer Einwirkung.
Von der Versicherung ausgeschlossen sind
Der Selbstbehalt beträgt CHF 200 pro Ereignis, sofern in der Police kein anderer Selbstbehalt festgelegt ist.
Diese Zusatzversicherung gilt an allen in der Police aufgeführten Standorten.
Versichert sind Schäden an Lebensmitteln, die für den privaten Gebrauch der versicherten Personen in Tiefkühltruhen oder Tiefkühlschränken aufbewahrt werden und durch einen unvorhergesehenen Ausfall des Kühlaggregates ungeniessbar werden.
Die Versicherung gilt bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko.
Bei Schäden an Tiefkühlgut fällt kein Selbstbehalt an.
Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Versicherungsdauer verursacht werden.
Sofern nicht anders erwähnt, gilt die Versicherung weltweit.
Versichert sind je nach Vereinbarung der Versicherungsnehmer allein (Einzelperson) oder der Versicherungsnehmer und sämtliche Personen, die mit ihm in Wohngemeinschaft leben oder als Wochen- oder Wochenendaufenthalter regelmässig in seinen Haushalt zurückkehren (Familienversicherung).
Zusätzlich versichert sind
Bei Heirat, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder eines Konkubinates gilt der Versicherungsschutz während der Dauer eines Jahres auch für die im gleichen Haushalt lebenden Personen.
Die versicherten Personen sind für die Folgen ihres Verhaltens im privaten Leben versichert, in einer der folgenden Eigenschaften aber nur im Rahmen des beschriebenen Umfangs.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen für
Mitversichert sind Vermögensschäden, welche auf einen versicherten Personenschaden oder auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind.
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers erbringt Zurich im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ohne gesetzliche Haftpflicht subsidiär Leistungen zu anderen Leistungserbringern für
Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Personen für Schäden an fremden Sachen, die sie zum Gebrauch, zur Verwahrung, zur Beförderung oder zu einem anderen Zweck übernommen oder gemietet haben.
Für die folgenden Sachschäden gilt eine besondere Leistungsbegrenzung
Von der Versicherung ausgeschlossen sind in Ergänzung zu den Einschränkungen des Versicherungsumfanges gem. Art. 613:
Im Zusammenhang mit der Verwendung fremder Motorfahrzeuge gilt folgender Versicherungsumfang:
Für Schäden, die sich im Ausland ereignen, beträgt die Höchstentschädigung CHF 2 Millionen.
Die Versicherung erstreckt sich auf Ansprüche gegen versicherte Personen als Lenker von Fahrrädern und Motorfahrrädern, soweit keine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Besteht eine obligatorische Haftpflichtversicherung, sind die Ansprüche für den Teil des Schadens versichert, der die Versicherungssumme der gesetzlichen Versicherung übersteigt.
Besteht die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung nicht oder ist der Fahrzeuglenker nicht im Besitze des gesetzlich vorgeschriebenen Führerausweises, sind Ansprüche nicht versichert.
Für Schäden, die sich im Ausland ereignen, ist die Höchstentschädigung auf CHF 2 Millionen begrenzt.
Versichert ist die Haftpflicht als Eigentümer, Halter oder Benützer von Schiffen, Surfbrettern, Luftfahrzeugen, Fluggeräten und Flugkörpern aller Art, für die keine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Bei gesetzlich vorgeschriebener Versicherung ist die Haftpflicht als Halter von Modellflugzeugen bis maximal 30 kg Gewicht mitversichert. Art.
Die versicherte Person hat Tankanlagen innert der gesetzlichen oder behördlichen Frist durch Fachleute warten zu lassen. Betriebsstörungen sind sofort zu beheben und notwendige Reparaturen und Revisionen unverzüglich auszuführen. Werden diese Unterhaltspflichten nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz.
Nicht versichert sind Aufwendungen für die Feststellung von Undichtigkeiten, das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen sowie die Kosten für Reparaturen und Änderungen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist und zudem sofortige Massnahmen wie eine Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung oder die Einleitung von Schadenverhütungs- bzw. Schadenminderungsmassnahmen erfordert.
Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden oder der Pflanzen- bzw. Tierwelt durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder andere nachteilige Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als «Umweltschaden» bezeichnet wird.
Einschränkungen des Versicherungsumfangs
Von der Versicherung ausgeschlossen ist die Haftpflicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen (z. B. gelegentliches tropfenweises Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern) sofortige Massnahmen im vorstehenden Sinne auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind.
Ausgeschlossen ist die Umweltbeeinträchtigung selbst und Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten.
Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, erstreckt sich die Versicherung auch auf die von einer versicherten Person zu tragenden Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden. Schadenverhütungskosten sind den Sachschäden gleichgestellt.
Nicht versichert sind die Kosten für
Von der Versicherung ausgeschlossen sind
Sofern ausdrücklich vereinbart, verzichtet Zurich auf eine Kürzung der Versicherungsleistungen wegen grober Fahrlässigkeit gemäss Art. 14 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Ausgenommen sind Fälle, in denen die versicherte Person das Ereignis in alkoholisiertem Zustand, unter Drogeneinfluss oder wegen Medikamentenmissbrauch verursacht hat. Ferner ausgenommen ist die vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Herbeiführung eines Schadenereignisses.
Die Leistungen bestehen in der Entschädigung begründeter bzw. in der Abwehr unbegründeter Ansprüche, einschliesslich Schadenzinsen, Schadenminderungs-, Expertisen-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten, Parteientschädigungen und versicherter Schadenverhütungskosten, begrenzt durch die in der Police bzw. in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Versicherungssummen und Limiten.
Zurich übernimmt die Behandlung eines Schadenfalls, wenn die Ansprüche den festgelegten Selbstbehalt übersteigen (vorbehalten bleibt Art. 617). Sie vertritt die versicherte Person und ist berechtigt, den Schadenersatz dem Geschädigten direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszuzahlen.
Die versicherte Person ist nicht berechtigt, ohne vorgängige Zustimmung von Zurich Ansprüche des Geschädigten anzuerkennen oder abzufinden und Ansprüche aus dieser Versicherung vor ihrer endgültigen Feststellung an den Geschädigten oder Dritte abzutreten.
Im Falle eines Zivilprozesses hat sie dem von Zurich bezeichneten Anwalt die nötige Vollmacht zu erteilen. Eine der versicherten Person zugesprochene Prozessentschädigung fällt Zurich bis zur Höhe ihrer Leistungen zu.
Für die versicherte Person ist die Erledigung eines Schadenfalls durch Zurich oder ein gegen sie ergangenes Gerichtsurteil verbindlich. Sie hat Zurich unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen den vereinbarten Selbstbehalt zurückzuerstatten.
Wird eine versicherte Person bei einer Gefälligkeitshandlung haftpflichtig, so verzichtet Zurich auf die Geltendmachung eines Gefälligkeitsabzuges.
Die Gesamtheit aller Schäden aus derselben Ursache, ohne Rücksicht auf die Zahl der Geschädigten oder Anspruchsberechtigten, gilt als ein Schadenereignis.
Der Selbstbehalt beträgt CHF 200 pro Ereignis, sofern in der Police kein anderer Selbstbehalt festgelegt ist. Für Mieterschäden wird beim Auszug der Selbstbehalt nur einmal in Abzug gebracht.
Handelt es sich um eine obligatorische Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung), gilt Folgendes:
Sofern jeweils ausdrücklich vereinbart und in der Police aufgeführt, kann der Vertrag folgende Zusatzversicherungen umfassen. Soweit in den einzelnen Zusatzversicherungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Privathaftpflichtversicherung.
Versichert sind von den versicherten Personen gelenkte Motorwagen bis 3’500 Kilogramm Gesamtgewicht, Motorräder und Wasserfahrzeuge, für welche eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Schäden an Anhängern sind versichert, sofern sie durch Personenwagen oder andere leichte Motorwagen bis zu einem Gesamtgewicht von 3’500 kg nach der Strassenverkehrsgesetzgebung gezogen werden dürfen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an versicherten Fahrzeugen als Lenker oder als gesetzlich vorgeschriebener Begleiter von Lernfahrern während maximal 25 Tagen pro Kalenderjahr, gleichgültig, ob tageweise oder an aufeinander folgenden Tagen. Die Höchstentschädigung für Anhänger, Motorräder und Wasserfahrzeuge beträgt je CHF 50’000.
Zusätzlich zu den Einschränkungen des Versicherungsumfangs in der Privathaftpflichtversicherung (Art. 613) sind ausgeschlossen
Art. 613 lit. g Einzug 5 wird wie folgt ersetzt:
Nicht versichert sind
Der Selbstbehalt beträgt CHF 200 pro Ereignis, sofern in der Police kein anderer Selbstbehalt festgelegt ist.